Abgrenzung zum Beruf „Heilpraktiker für Psychotherapie“ bzw. „Psychotherapie nach Heilpraktikergesetz (HPG)“

Der alleinstehende Begriff „Psychotherapie“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Nur durch den Zusatz „Psychologische Psychotherapie“ (PP) respektive „Ärztliche Psychotherapie“ (ÄP) entsteht eine Bezeichnung, die von Rechts wegen eine mehrjährige akademische Ausbildung, eine Behandlung nach qualitativen wissenschaftlichen Standards sowie eine stetige Verpflichtung der Fort-/Weiterbildung umfasst.

Da Personen, die mit dem Bereich der Psychotherapie noch keine oder wenige Erfahrungen gemacht haben, diesen Umstand meist nicht kennen, sehen wir es als wichtige Aufgabe an, hierüber zu informieren und die Unterschiede zu einer entfernten, jedoch sehr ähnlich klingenden Berufsgruppe herauszustellen, dem „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Da in unserer Praxis ausschließlich Psychologische Psychotherapeuten (mit dem Schwerpunkt Verhaltenstherapie) arbeiten, wird auf die Abgrenzung dieser Berufsbezeichnung zum Heilpraktiker für Psychotherapie fokussiert. Weitere Informationen bezüglich des Psychologischen Psychotherapeuten können Sie zudem der Seite „Psychotherapie>>Definition“ sowie der Beschreibung unseres Praxisleitbildes entnehmen.

Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut"

Der Begriff "Psychotherapeut" ist ein gesetzlich geschützter Titel, der seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes aus dem Jahre 1999 an eine mehrjährige, staatlich geregelte Weiterbildung gebunden ist. Ein Psychotherapeut hat wie ein Arzt die sogenannte Approbation als staatlich anerkannte Zulassung zur Ausübung der Heilkunde. Das vorgeschaltete Wort "Psychologischer Psychotherapeut" benennt zudem die zugrundeliegende akademische Ausbildung in Form des Psychologie-Studiums. Psychologische Psychotherapie stellt einen Teil des vertragsärztlichen Versorgungssystems in Deutschland dar. Die Krankenkassen übernehmen folglich bei gegebener Indikation die Kosten der Behandlung, die eine ambulante Psychotherapie mit sich bringt und aufgrund der zuweilen längeren Behandlungsdauer teils recht hoch ausfallen können. Eine derartige Kostenübernahme ist seit dem Psychotherapeutengesetz gesetzlich geregelt und das Ergebnis eines über 20 Jahre dauernden Bemühens, die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland einheitlich zu strukturieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sah die wissenschaftliche Anerkennung als gegeben an und nahm folglich die Psychotherapie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Ein solcher Schritt geschieht nie willkürlich, sondern stellt den Abschluss eines jahrelangen Prüfprozesses passender wissenschaftlicher Studien dar, die in ausreichender Quantität und Qualität gegeben sein müssen.

Anders ausgedrückt gab es durch diesen Beschluss die formelle Anerkennung, dass Psychotherapie (bezogen auf die Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie analytische Psychotherapie) bei der Behandlung psychischer Störungen wirksam ist. Betrachten wir allein das Verfahren der Verhaltenstherapie innerhalb der Psychologischen Psychotherapie, so können inzwischen tausende wissenschaftliche Studien die Wirksamkeit nachweisen. Genau auf diese wissenschaftlich überprüfte Basis setzen wir bei unserer Behandlung in unserer Praxis (s. auch Praxisleitbild). Genauer sind wir niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeut*innen sogar rechtlich dazu verpflichtet, uns an ein derartiges, überprüft wirksames Vorgehen zu halten. Bei Zuwiderhandlung droht der Entzug der Approbation.

Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie/Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG)"

Unabhängig von derartigen Entwicklungen und unabhängig von den evidenzbasierten Vorgehensweisen, die sich aus jahrzehntelanger Forschung entwickelt haben und stetig weiterentwickelt werden, gibt es in Deutschland eine zweite Berufsgruppe, die "Psychotherapie" anbieten respektive ihre Räumlichkeiten "Praxis für Psychotherapie" nennen darf: Die Heilpraktiker für Psychotherapie. Bei derartig Tätigen gibt es nicht die Anforderung einer mehrjährigen fachspezifischen akademischen Ausbildung, es gibt nicht die Anforderung, die Behandlung nach wissenschaftlichen Standards durchzuführen und es gibt auch nicht die Anforderung einer kontinuierlichen Fortbildungspflicht. Neben den allgemeinen Vorgaben eines Hauptschulabschlusses, eines Mindestalters sowie fehlender Vorstrafen, ist vom Gesetzgeber leidglich als spezifische Vorgabe festgeschrieben worden: Die Erlaubnis wird nicht erteilt, "wenn sich aus einer Überprüfung [...] durch das Gesundheitsamt [...] ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde." (§ 2 Heilpraktikergesetz, einsehbar bspw. hier). Dies erfolgt über einen entsprechenden Test beim Gesundheitsamt.

Zusammenfassender Vergleich der beiden Berufe

Die nachfolgende Tabelle soll einen stichpunktartigen Überblick über die Unterschiede der Anforderungen eines Psychologischen Psychotherapeuten und eines Heilpraktikers für Psychotherapie liefern, um so den direkten Vergleich bezüglich der Anforderungen beider Berufsgruppen zu ermöglichen.


Anforderungen Psychologischer Psychotherapeut (PP)

 Anforderungen Heilpraktiker für Psychotherapie (HPG)

  • Abgeschlossenes Psychologie-Studium (Abschluss M. Sc. oder Diplom); Regelstudienzeit in Deutschland: 10 Semester/5 Jahre
  • Weitere (mind.) 600 Stunden theoretischer Psychotherapieausbildung
  • Mindestens 1800 Stunden umfassende praktische Tätigkeit in einer psychiatrischen / psychosomatischen (oder vergleichbaren) Klinik
  • Mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung (Auseinandersetzung mit der eigenen Psyche, vergleichbar mit einer an sich selbst erlebten psychotherapeutischen Behandlung)
  • Mindestens 600 selbstständig durchgeführte ambulante Psychotherapiestunden, die unter stetiger supervisorischer Rücksprache/Anleitung stattfinden
  • Weitere (mind.) 930 Stunden der sogenannten "freien Spitze"
  • Staatliche Approbationsprüfung
  • Keine Eintragungen im amtlichen Führungszeugnis
  • Kontinuierlicher Nachweis der Teilnahme an Fortbildungen
  • Hauptschulabschluss

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Überprüfung beim Gesundheitsamt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt

  • Keine Eintragungen im amtlichen Führungszeugnis


Wie bereits angedeutet, stellt auch unsere Praxis einen Teil des vertragsärztlichen Versorgungssystems dar. Die in unserer Praxis ausschließlich arbeitenden Psychologischen Psychotherapeut*innen haben dabei den Anspruch, Ihnen stets die wirksamste Methode nach den neuesten wissenschaftlichen Standards anzubieten. Näheres zu unserer Arbeitsweise können Sie der Seite "Praxisleitbild" entnehmen, zusätzliche Informationen zum Psychologischen Psychotherapeuten erhalten Sie auf der Seite "Definition". Sollten Sie weitere Fragen zur Abgrenzung des Psychologischen Psychotherapeuten zum Beruf „Heilpraktiker für Psychotherapie“ haben, sprechen Sie uns an. Nutzen Sie hierfür gerne das Kontaktformular.